Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung
Allgemeines
In Sachsen-Anhalt ist die Durchführung eines Einigungsversuchs vor einer außergerichtlichen Schlichtungsstelle in bestimmten Rechtsstreitigkeiten seit dem 1. Juli 2001 gesetzlich vorgeschrieben.
Sie können eine Klage in diesen Fällen nur dann bei Gericht einreichen, wenn Sie nachweisen können, dass ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde und dabei keine Einigung erzielt werden konnte.
Ausführliche Informationen enthält die Broschüre "Schlichten statt richten" .
Schlichtungsstellen
Für die Durchführung des außergerichtlichen obligatorischen Schlichtungsverfahrens sind folgende Schlichtungsstellen vorgesehen:
- Die auf kommunaler Ebene eingerichteten Schiedsstellen. Auskünfte erteilen die Gemeinden und die Amtsgerichte
- Jede Notarin und jeder Notar. Auskunft erteilt die Notarkammer Sachsen-Anhalt und
- Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt, die/ der in der jährlich zu erstellenden Liste aufgenommen wurde. Die Liste können Sie unter der nächsten Überschrift herunterladen.
Weitere Auskünfte erteilt die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt
Liste der Rechtsanwälte
Über nachfolgenden Link können Sie sich die aktuelle Liste der Rechtsanwälte, die bereit sind, im Jahr 2024 als Schlichtungspersonen tätig zu werden, als PDF-Datei herunterladen.
Selbstverständlich können Sie außerhalb des obligatorischen Schlichtungsverfahrens die Güte- und sonstigen Schlichtungsstellen auch jederzeit freiwillig anrufen.
Weitere Informationen
Für die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist die Präsidentin des Landgerichts Magdeburg zuständig.
Dort wird ebenfalls das öffentlich zugängliche Verzeichnis der anerkannten weiteren Gütestellen geführt.